Es ist sinnvoll eine Beantwortungszeit für Fragen vor Beginn der LMV feststehen zu haben, damit Auseinandersetzungen darüber bei der Versammlung vorgebeugt wird. Eine Minute ist für die Beantwortung in solchen Prozessen standart.
Die Festlegung der Maximalzahl ist auch üblich, um die Versammlung im Zweifel zeitlich im Rahmen zu halten. Es ist gut, wenn das Verfahren dazu geregelt ist. Da Fragen jedoch ein wichtiges Mittel für die Mitglieder sein kann, Wahlentscheidungen zu treffen, sollte die Mindestanzahl an Fragen geregelt sein.
Die Festlegung der Fragenmaximalanzahl pro Posten kann sinnvoll sein, da bspw. bei Landessprecher*innenposten im Zweifel mehr Kärungsbedarf seitens der Mitglieder zu Positionierungen etc. besteht, als bspw. bei Beisitzendenposten und bei Posten auf die sich mehrere Personen Bewerben ggf. mehr Fragen notwendig sind, um sich eine Meinung zu bilden, welche*n Bewerber*in man präferiert. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass Personen, die auf den selben Posten kandidieren, gleich viele Fragen gestellt werden dürfen.
Eine Abweichung der Anzahl zu beschließen soll explizit durch GO-Antrag möglich sein, falls es für eine Mehrheit der Mitglieder erforderlich erscheint mehr Fragen stellen zu müssen, um eine Wahlentscheidung zu einer zu besetzenden Position treffen zu können. Dies wird besonders dann relevant, wenn mehrere Personen sich um ein Amt bewerben.
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